AGB

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen

  1. Allgemeines und Grundlage

  • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: AGB) gelten – soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde – für sämtliche Vertragsabschlüsse zwischen der MGP – Services (nachstehend Auftragnehmer kurz AN) und dem Auftraggeber (kurz AG).
  • Die MGP – Services wird ausschließlich auf Grundlage dieser AGB tätig und diese werden vom Auftraggeber mit der Abgabe seiner Vertragserklärung ausdrücklich akzeptiert. Der Vertragsinhalt wird durch die von beiden Vertragspartnern unterfertigte Vertragsurkunde und von diesen AGB bestimmt, die nicht explizit in der Vertragsurkunde geregelt sind. Änderungen oder Ergänzungen des Vertragsinhalts bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung. Insbesondere sind mündliche Äußerungen nicht verbindlich.
  • Der AN bleibt an sein rechtsverbindliches Angebot an den Auftraggeber (nachstehend kurz AG), sofern im Angebot nicht anders definiert, drei Monate gebunden.

  1. Rechte und Pflichten des Auftraggebers

  • Der AG ist verpflichtet, dem AN eine Kontaktperson namhaft zu machen die über die gesamte Dauer der Leistungserbringung als Ansprechpartner fungiert und für Anfragen seitens des AN zur Verfügung steht, sowie dafür Sorge trägt, dass unsere Mitarbeiter ungestört ihre Arbeit ausführen können.
  • Der AG kommt seiner Hinweispflicht nicht nach, wenn Teile des Objektes bzw. eingebrachte Gegenstände einer speziellen Behandlung bedürfen. Andern Falls ist eine Haftung und Gewährleistung ausgeschlossen.
  • Die für die Leistungsausführung erforderlichen/geeigneten Räumlichkeiten und deren Ausstattung sowie die notwendigen Betriebsmittel (Wasser, Strom, Heizung, Telefon, Internet, Schlüssel, Zugangsmöglichkeiten, etc.), werden vom AG unentgeltlich beigestellt.
  • Der AG hat alle Kosten, Gebühren und Abgaben von Fremdleistungen (TÜV, Behörden, etc.) zu tragen, die der AN im Namen und auf Rechnung des AG vergibt.
  • Der AG ist damit einverstanden, dass alle dem AN bekanntgegebenen Daten IT-unterstützt verarbeitet werden.
  • Der AG verpflichtet sich, bei der Umsetzung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen mit dem AN zusammenzuarbeiten und im Einvernehmen die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen.
  • Der Auftraggeber verpflichtet sich längstens 30 Tage vor der Sperre oder Schließung eines der betreuten Objekte schriftlich zu informieren.

  1. Rechte und Pflichten des AG

  • Der AG ist verpflichtet, die nach dieser Vereinbarung zu erbringenden Leistungen sachgerecht, sorgfältig und gewissenhaft mit erprobten Mitteln, Geräten, Maschinen und Methoden durchzuführen.
  • Der AN wird dem AG einen Ansprechpartner namhaft machen. Dieser nimmt über die gesamte Dauer der Leistungserbringung die Leistungsorganisation beim AN wahr und stellt erforderlichen qualifizierten Arbeitskräfte zur Vertragserfüllung bei.
  • Der AN verpflichtet sich bei der Leistungserbringung stets die bezughabenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu beachten, ist aber berechtigt vereinbarten Leistungen abzuändern, falls durch den Einsatz neuer Mittel, technisch weiter entwickelter Maschinen oder Arbeitsweisen der vereinbarte Standard eingehalten oder verbessert wird, ohne dass dies Auswirkungen auf den vereinbarten Preis hat.
  • Die zur Auftragserfüllung notwendigen Arbeitsmittel werden beigestellt.
  • Kommt es bei der Leistungserbringung zu Verzögerungen oder Behinderungen, welche nicht der Sphäre des AN, sondern dem AG oder Dritten zuzuordnen sind, ist der AN verpflichtet dies dem AG umgehend mitzuteilen.
  • Der AN ist aufgrund der Auftragserteilung zur Treuepflicht gegenüber dem AG verpflichtet.

  1. Leistungen

  • Die bedungene Auftragsleistung ist erfüllt, sobald alle im Auftrag enthaltenen Leistungen und Lieferungen durch den AN erbracht wurden. Die Leistung gilt als anerkannt, wenn die Erbringung derselben vom AG schriftlich bestätigt wurde oder auch dann, wenn nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich vom AG widersprochen wird.
  • Der AN ist berechtigt für die Durchführung der Leistung fremdes Personal zur Verfügung zu stellen, oder ganz oder teilweise durch Partner- oder Subunternehmen ausführen zu lassen.

  1. Regiearbeiten

  • Die Preise für Leistungen basieren auf den zum Zeitpunkt der Vertragserstellung gültigen kollektivvertraglichen Bestimmungen
  • Die Arbeiten für die im Angebot definierten Leistungen werden, sofern im Angebot nicht anders angeführt, in der Normalarbeitszeit (Montag bis Samstag von 06:00 Uhr bis 21:00 Uhr) abgewickelt. Wird vom AG die Durchführung von Leistungen außerhalb dieser Zeiten bzw. an Sonn- und Feiertagen (lt. geltendem Arbeitsruhegesetz in letztgültiger Fassung) gewünscht, sind die daraus entstehenden Mehrkosten nach tatsächlichem Aufwand nach den jeweils zutreffenden kollektivvertraglich geregelten Überstundenzuschlägen zu vergüten.

  1. Rechnungslegung und Zahlung

  • Rechnungen sind spätestens binnen 10 Tagen (Einlagen am Konto) nach Rechnungseingang, netto und ohne Skonto zu begleichen, außer es werden zwischen den Vertragsparteien andere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart.
  • Der AN hat das Recht, nach schriftlicher Mahnung und dem Setzen einer entsprechenden Nachfrist, Verzugszinsen von 8 % p.a. über dem Basiszinssatz zusätzlich zu verrechnen. Erfolgt trotz dieser Maßnahme keine Zahlung, ist der AN zu weiteren rechtlichen Maßnahmen auf Kosten des AG berechtigt.
  • Rechnungen werden ausschließlich in elektronischer Form an den AG übermittelt, es sei denn, eine postalische Übermittlung wird vom Auftraggeber schriftlich angefordert oder ausdrücklich vereinbart.
  • Regiestunden, Zusatzdienste und optionale Leistungen werden gesondert und nach tatsächlichem Aufwand verrechnet
  • Bei längerfristigen Verträgen erfolgt, falls nicht anders vereinbart, eine jährliche Preisanpassung, gemäß den Beschlüssen der unabhängigen Schiedskommissionen des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft.
  • Zahlungsart ist Telebanking (elektronische Überweisung).

  1. Gewährleistung und Haftung

  • Sollte der AN durch Vandalismus oder höhere Gewalt, wie Krieg, Elementarereignisse, Bürgerunruhen, Naturgewalten oder Feuer, Sabotage, Quarantäne, Maßnahmen der Regierung, öffentliche Unruhen, Ausnahmezustand, Streiks, Aussperrungen, Terror, epidemische Krankheiten, Unwetter, Dachlawinen und andere unabwendbare Ereignisse, die vereinbarten Leistungen nicht erbringen können bzw. diese entsprechend einschränken, so ist der AG nicht berechtigt, Schadenersatzansprüche zu stellen.
  • Der AN haftet für Schäden nur im Falle, dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Diese Haftung entfällt für Schäden, die nicht innerhalb von drei Tagen ab Schadenseintritt vom Auftraggeber schriftlich gemeldet werden.
  • Eine Haftung für Folgeschäden und reine Vermögensschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, Schäden aus Betriebsunterbrechungen sowie daraus resultierende Schäden, besteht nicht.
  • Die Ursachen der Haftung sind vom Auftraggeber nachzuweisen.
  • Die dem Personal von MGP -Services übergebenen Schlüssel werden bei Verlust nur im Wert des Einzelschlüssels ersetzt – bis maximal EUR 10.000.
  • Sollten Punkte dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der Geschäftsbedingungen im Übrigen davon nicht berührt.

  1. Dauer des Vertrags

  • Verträge werden, falls nicht anders vereinbart, auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
  • Vertragsänderungen oder Ergänzungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform.

  1. Kündigung des Vertrages (beidseitig)

  • Verträge können zu jedem Monatsletzten mit dreimonatiger Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefs gekündigt werden.
  • Ein Vertrag kann ohne Einhaltung einer Frist durch schriftliche Erklärung aus wichtigem Grund in folgenden Fällen aufgelöst werden, wenn:
    • der Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät
    • das Unternehmen des Auftraggebers in Liquidation oder Verschmelzung tritt
    • im Falle von höherer Gewalt sind beide Vertragsparteien von der Einhaltung ihrer Vertragspflichten befreit, ohne dass dies einen Vertragsbruch darstellt

  1. Loyalität und Abwerbungen

  • Die Vertragspartner sind zur gegenseitigen Loyalität verpflichtet.
  • Der AG verpflichtet sich während aufrechten Vertragsverhältnisses mit dem AN und für die Dauer eines Jahres nach Vertragsbeendigung, keine Arbeitskräfte des AN abzuwerben oder abwerben zu lassen.
  • Für den Fall des Verstoßes verpflichtet sich der AG zur Zahlung einer Konventionalstrafe in Höhe von 9 Monatsgehältern der vereinbarungswidrig abgeworbenen Arbeitskraft, welche nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegt.

 

  1. Gerichtsstand

  • Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder allfälligen Zusatzaufträgen vereinbaren die Parteien die ausschließliche Zuständigkeit des für den Ort des Sitzes des AN sachlich zuständigen Gerichtes. Es wird Wien als Gerichtsstand vereinbart. Es gilt österreichisches Recht mit Ausnahme der Verweisungsnormen bzw. Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts.